§ 7 StrabVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Meldepflichten des Straßenbahnunternehmens

§ 7.

(1) Das Straßenbahnunternehmen hat der Behörde unverzüglich zu melden

  1. 1. Unfälle, bei denen Personen getötet oder schwer verletzt oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,
  2. 2. Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen.

(2) Bei Mitbenützung der Anlagen durch andere Unternehmen obliegen die Meldepflichten gemäß Abs. 1 allen durch die Unfälle oder Betriebsvorkommnisse berührten Unternehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005325

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