Meldepflichten des Straßenbahnunternehmens
§ 7.
(1) Das Straßenbahnunternehmen hat der Behörde unverzüglich zu melden
- 1. Unfälle, bei denen Personen getötet oder schwer verletzt oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,
- 2. Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen.
(2) Bei Mitbenützung der Anlagen durch andere Unternehmen obliegen die Meldepflichten gemäß Abs. 1 allen durch die Unfälle oder Betriebsvorkommnisse berührten Unternehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40005325
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