Sonderbestimmungen für Kraftfahrzeuge, die außerhalb Österreichs in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen wurden
§ 7
(1) Bei in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs zugelassenen Kraftfahrzeug unterliegt nur die Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen im Sinne der Verzeichnisse 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 und des Felbertauerntunnels der Straßenbenützungsabgabe.
(2) Abs. 1 gilt nicht bei Fahrzeugkombinationen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen, wenn der Anhänger in einem inländischen oder außerhalb der Europäischen Union in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurde.
(3) Die Abgabensätze des § 3 ermäßigen sich bis zum 31. Dezember 1996 für abgabepflichtige Straßenbenützungen mit Kraftfahrzeugen, die in Irland oder Portugal zum Verkehr zugelassen wurden, und bis zum 31. Dezember 1997 mit Kraftfahrzeugen, die in Griechenland zum Verkehr zugelassen wurden, um 50%.
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