§ 7 Straßenerhaltungsfachkraft-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Angewandte Mathematik“

§ 7.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Berechnungen von Bauflächen,
  2. 2. Gefälle-, Neigungs- und Steigungsberechnungen,
  3. 3. Materialbedarf- und Massenermittlungsberechnungen (zB Betonbedarf für unterschiedliche Fundamentarten sowie Materialbedarf für Schalungen),
  4. 4. Betonmischungsberechnungen für unterschiedliche Betonsorten,
  5. 5. Berechnungen von Einbaumassen für Asphalt auf Basis von Naturaufmaßen und Bauzeichnungen,
  6. 6. Materialbedarfs- und Masseberechnungen für Unterbau und Oberbau von Straßenkörpern.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Gefälleberechnung, Neigungsberechnung, Materialbedarfberechnung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012927

Dokumentnummer

NOR40270341

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