Gegenstand „Angewandte Mathematik“
§ 7.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Berechnungen von Bauflächen,
- 2. Gefälle-, Neigungs- und Steigungsberechnungen,
- 3. Materialbedarf- und Massenermittlungsberechnungen (zB Betonbedarf für unterschiedliche Fundamentarten sowie Materialbedarf für Schalungen),
- 4. Betonmischungsberechnungen für unterschiedliche Betonsorten,
- 5. Berechnungen von Einbaumassen für Asphalt auf Basis von Naturaufmaßen und Bauzeichnungen,
- 6. Materialbedarfs- und Masseberechnungen für Unterbau und Oberbau von Straßenkörpern.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Gefälleberechnung, Neigungsberechnung, Materialbedarfberechnung
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012927
Dokumentnummer
NOR40270341
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)