§ 7.
(1) Erweist sich eine nach der Strafprozeßordnung verhängte Geldstrafe als ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen, sonst aber in eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen umzuwandeln.
(2) Auf den Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafen sowie der in der Strafprozeßordnung angedrohten Freiheitsstrafen und der Beugehaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden.
(3) Alle Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 3)
Schlagworte
Neubemessung, Ordnungsstrafe, Uneinbringlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030302
alte Dokumentnummer
N2197523655S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)