§ 7 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 7.

(1) Erweist sich eine nach der Strafprozeßordnung verhängte Geldstrafe als ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen, sonst aber in eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen umzuwandeln.

(2) Auf den Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafen sowie der in der Strafprozeßordnung angedrohten Freiheitsstrafen und der Beugehaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden.

(3) Alle Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 3)

Schlagworte

Neubemessung, Ordnungsstrafe, Uneinbringlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030302

alte Dokumentnummer

N2197523655S

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