§ 7. Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften
Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für den Erwerb von Anteilsrechten an einer ausländischen Gesellschaft, wenn ihre Rechtsform einer der im § 1 bezeichneten Gesellschaftsformen entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Gesetzesnummer
10003997
Dokumentnummer
NOR12044670
alte Dokumentnummer
N31966129970
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