§ 7 StempelmarkenG

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1964

§ 7

(1) Zur Abgabenentrichtung dürfen nur gültige, unbeschädigte Stempelmarken verwendet werden.

(2) Gültig sind Stempelmarken, die nicht eingezogen sind.

(3) Unbeschädigt sind Stempelmarken, die vollständig sind und noch nicht verwendet wurden. Eine Stempelmarke gilt auch dann als vollständig, wenn sie nur geringe Beschädigungen aufweist und im Hinblick auf die Art der Beschädigungen angenommen werden kann, daß diese nicht infolge eines wirklichen oder versuchten Mißbrauches der Stempelmarke entstanden sind.

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