§ 7
(1) Der Geschädigte hat zunächst den Bund zur Anerkennung der von ihm begehrten Ersatzleistung schriftlich aufzufordern. Die Aufforderung ist an die Finanzprokuratur zu richten.
(2) Kommt dem Geschädigten die Erklärung der Finanzprokuratur nicht binnen sechs Monaten zu, nachdem diese die Aufforderung erhalten hat, oder wird innerhalb dieser Frist der Ersatz zur Gänze oder zum Teil verweigert, so kann der Geschädigte den Ersatzanspruch durch Klage gegen den Bund geltend machen.
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