§ 7 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1985

§ 7

(1) Die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut und die Gemeindeverbände haben Karteiblätter nach dem Muster der Anlage 9 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu verwenden.

(2) In besonderen Fällen kann die Landesregierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband von der Verpflichtung befreien, Karteiblätter nach dem Muster der Anlage 9 zu verwenden.

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