§ 7 Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerkapazität

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1983

§ 7.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten bezüglich der ertragsfähigen Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität in landwirtschaftlichen Betrieben an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005549

Dokumentnummer

NOR12060962

alte Dokumentnummer

N4198313711S

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