§ 7 Statistik - Viehzählungen 1995 und 1996

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1994

§ 7.

Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005908

Dokumentnummer

NOR12064953

alte Dokumentnummer

N4199442503J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)