§ 7.
Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.
Schlagworte
Hausschlachtung
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005633
Dokumentnummer
NOR12061941
alte Dokumentnummer
N4198713885S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
