§ 7 Statistik - Viehzählungen 1985

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1984

§ 7.

Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Schlagworte

Hausschlachtung, Schlachtung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005568

Dokumentnummer

NOR12061178

alte Dokumentnummer

N4198413756S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)