§ 7 Statistik - Viehzählungen 1984

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1983

§ 7.

Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Schlagworte

Hausschlachtung, Schlachtung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005550

Dokumentnummer

NOR12060969

alte Dokumentnummer

N4198313719S

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