Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 7.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Gesetzesnummer
20010558
Dokumentnummer
NOR40212258
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