§ 7 Statistik über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 7.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20010558

Dokumentnummer

NOR40212258

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