§ 7 Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Handels

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.1999

§ 7.

Die Angaben gemäß § 4 sind vom Auskunftspflichtigen vollständig und sorgfältig in den Erhebungsbogen einzutragen. Dieser ist bis zum 15. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates firmenmäßig gezeichnet dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden. Bei Übermittlung von Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gilt dieser Absatz sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

20000004

Dokumentnummer

NOR40000080

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