§ 7.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 ermittelten Einzelangaben mit Ausnahme der in der Anlage 2 angeführten Geburtsdaten der im Betriebshaushalt lebenden Familienangehörigen (einschließlich Kinder) an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005901
Dokumentnummer
NOR12064929
alte Dokumentnummer
N4199441983J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)