§ 7 Statistik - Agrarstrukturerhebung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.1994

§ 7.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 ermittelten Einzelangaben mit Ausnahme der in der Anlage 2 angeführten Geburtsdaten der im Betriebshaushalt lebenden Familienangehörigen (einschließlich Kinder) an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005901

Dokumentnummer

NOR12064929

alte Dokumentnummer

N4199441983J

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