III. Abschnitt
Darlehensverzinsung
§ 7.
(1) Die vom Fonds auf Grund des § 9 des Startwohnungsgesetzes geschlossenen Darlehensverträge gelten auf Antrag des Darlehensschuldners mit dem in § 8 Abs. 3 genannten Zeitpunkt als dahin geändert, daß
- 1. der aushaftende Darlehensrest zum Zinsfuß eines Bausparkassendarlehens halbjährlich im nachhinein zu verzinsen ist und
- 2. die für die Vermietung einer Startwohnung geltenden förderungsrechtlichen Beschränkungen bei Neuvermietung entfallen.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann gültig nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 4 vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10012118
Dokumentnummer
NOR12152916
alte Dokumentnummer
N9199218606J
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