Geschäftsstelle
§ 7
§ 7. Bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Beamten oder Vertragsbediensteten zu besetzen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Geschäftsstelle
§ 7
§ 7. Bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Beamten oder Vertragsbediensteten zu besetzen ist.
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