§ 7 SprengV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Übernahme, Lagerung und Entnahme von Sprengmitteln

§ 7.

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. Sprengmittel nicht übernommen werden, sofern die Verpackung oder Kennzeichnung Mängel aufweist,
  2. 2. Sprengmittel vor ihrer Entnahme aus dem Lager sowie bei Direktanlieferungen an die Sprengstelle von dem/der Sprengbefugten augenscheinlich auf Beschädigungen durch mechanische oder thermische Beanspruchung, chemische Einwirkungen, Wasser oder Feuchtigkeit geprüft werden,
  3. 3. Sprengmittel, die durch Einwirkungen gemäß Z 2 beschädigt sind oder deren Wirksamkeit aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint, nicht ausgegeben, sondern nach § 20 entsorgt werden,
  4. 4. Sprengmittel erst unmittelbar vor Beginn des Ladens aus dem Lager oder Zwischenlager entnommen werden, wobei gleichartige Sprengmittel möglichst in der Reihenfolge ihrer Herstellung zu verbrauchen sind.

(2) Die Aufsicht über das Sprengstoff- und das Zündmittellager, die Einlagerung sowie die Entnahme von Sprengmitteln darf nur Sprengbefugten übertragen werden.

Schlagworte

Sprengstofflager

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40056229

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