Die Sonderabgabe von Kreditinstituten ist - für die Geltungsdauer des FAG 1985 - auch dort unter die ausschließlichen Bundesabgaben gereiht (§ 6 Z 1 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
Schlußbestimmungen
§ 7.
(1) Dieses Bundesgesetz ist für die Kalenderjahre 1981 bis 1993 anzuwenden.
(2) Die Sonderabgabe stellt eine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440) dar.
(3) Die Sonderabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10004849
Dokumentnummer
NOR12052199
alte Dokumentnummer
N3199325845J
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