§ 7 Sonderabgabe von Banken

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1987

Die Sonderabgabe von Banken ist – für die Geltungsdauer des FAG 1985 – auch dort unter die ausschließlichen Bundesabgaben gereiht (§ 6 Z 1 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984).

Schlußbestimmungen

§ 7.

(1) Dieses Bundesgesetz ist für die Kalenderjahre 1981 bis 1990 anzuwenden.

(2) Die Sonderabgabe stellt eine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440) dar.

(3) Die Sonderabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10004313

Dokumentnummer

NOR12048869

alte Dokumentnummer

N3198710280A

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