§ 7 Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2023

Außerkrafttreten

§ 7.

Diese Verordnung tritt mit 31. Jänner 2024 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der Soforthilfemaßnahme 2023 beziehen, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012366

Dokumentnummer

NOR40255920

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