Informationen und Aufrufe
§ 7.
(1) Über die Auslösung der Vorwarnstufe ist die Bevölkerung zu informieren; gleichzeitig kann insbesondere zu folgenden freiwilligen Verhaltensweisen aufgerufen werden:
- 1. Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,
- 2. Verzicht auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen, die § 1d Abs. 1 Z 3.1.1 KDV 1967 nicht entsprechen,
- 3. Drosselung des Hausbrands,
- 4. Drosselung der Leistung von bzw. Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe in Anlagen, von denen in erheblichem Maß Luftschadstoffe ausgehen.
(2) Sobald die der Vorwarnstufe zugrunde liegenden Grenzwerte (Anlage 1) an keiner Meßstelle mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist die Bevölkerung über die Aufhebung der Vorwarnstufe zu informieren.
(3) Für Informationen im Sinne der Abs. 1 und 2 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung in Anspruch genommen werden.
Schlagworte
Postverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010567
Dokumentnummer
NOR12134899
alte Dokumentnummer
N8198914663J
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