§ 7
(1) Der Kostenersatz für Ausbildungen von Menschen an der Sicherheitsakademie, die nicht Bundesbedienstete der Sicherheitsexekutive, sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesasylamtes sind, beträgt je Teilnehmer
- 1. bei Lehrveranstaltungen mit hauptberuflich Vortragenden oder Vortragenden, die diese Tätigkeit als Nebentätigkeit ausüben, 2,5 Euro je Unterrichtseinheit;
- 2. bei Lehrveranstaltungen mit anderen nebenberuflich Vortragenden 8 Euro je Unterrichtseinheit.
Wird eine Unterrichtseinheit sowohl von Vortragenden nach Z 1 als auch nach Z 2 abgehalten, ist der Kostenersatz aliquot der Anzahl dieser Vortragenden zu berechnen.
(2) Eine Unterrichtseinheit umfasst eine Unterrichtszeit von 45 Minuten.
(3) Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Auszubildenden sind im Kostenersatz nicht inkludiert.
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