Inkrafttreten; Übergangsbestimmung
§ 7.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Flaschen gefüllte Erzeugnisse und Erzeugnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch auf der Hefe liegen, dürfen, wenn sie gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen, insbesondere gemäß der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011, etikettiert worden sind bzw. werden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden, auch wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022
Gesetzesnummer
20009716
Dokumentnummer
NOR40188201
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