§ 7 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 7.

Unter Seilbahn oder Seilbahnanlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den Teilsystemen gemäß Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr, Amtsblatt Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000, bestehende Gesamtsystem zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046135

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