§ 7 Schulordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1974

§ 7.

Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler, sofern er eigenberechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Gesetzesnummer

10009376

Dokumentnummer

NOR12119775

alte Dokumentnummer

N7197440637L

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