§ 7.
Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler, sofern er eigenberechtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Gesetzesnummer
10009376
Dokumentnummer
NOR12119775
alte Dokumentnummer
N7197440637L
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