Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller
§ 7.
(1) Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften vorliegen.
(2) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, die während der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Gesetzesnummer
20009257
Dokumentnummer
NOR40174562
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