§ 7 Schulobstverordnung 2009

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2009

Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Gewährung der Beihilfe

§ 7.

(1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.

(2)  Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers monatlich oder viermonatlich spätestens zum Ende des dritten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder die Viermonatsfrist folgt. Der sich durch den Erstantrag ergebende Zeitraum ist für das gesamte Schuljahr bindend.

(3) Bei Beantragung der Beihilfe sind alle Quittungen für die tatsächlich gelieferten Mengen vorzulegen. Erfolgt die Beantragung viermonatlich, kann von einer Vorlage der Quittung abgesehen werden, wenn die Überprüfung der Erfüllung aller Zahlungsvoraussetzungen durch eine vor der endgültigen Zahlung durchgeführten Kontrolle der Quittungen vor Ort erfolgt.

(4) Anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen kann ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen beihilfefähiger Schulobstprodukte abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.

(5) Die Beihilfezahlung erfolgt bis zur Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Finanzrahmens.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20006483

Dokumentnummer

NOR40110887

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