§ 7 Schuhkennzeichnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.1996

§ 7

§ 7. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ist für die Anbringung der Kennzeichnung und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so muß der für das erste Inverkehrbringen in der Gemeinschaft Verantwortliche für diese Angaben sorgen. Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, daß die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

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