§ 7 SchleppVO 2004

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2004

Brandschutztechnische Überprüfung

§ 7

(1) Schlepplifte mit hoher Seilführung sind zumindest in fünfjährigen, Schlepplifte mit niederer Seilführung in zumindest zehnjährigen Abständen im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen einer Überprüfung zu unterziehen.

(2) Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann unter der Voraussetzung, dass diese über keinerlei Hochbauten verfügen, von einer wiederkehrenden Prüfung Abstand genommen werden, sofern dies von der überprüfenden Stelle anlässlich der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.

(3) Die in Abs. 1 genannten Überprüfungen dürfen auch von einem nachweislich ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden, sofern der Schlepplift keine oder bloß geringfügige Hochbauten aufweist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)