§ 7 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Kennzeichnung von Schweineschlachtkörpern

§ 7.

(1) Unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsvorschriften hat der Verfügungsberechtigte auf jeder Schlachtkörperhälfte die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.

(2) Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern sind mit dem Buchstaben „Z“ für die betreffende Handelsklasse zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20007190

Dokumentnummer

NOR40127448

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