Kennzeichnung von Schweineschlachtkörpern
§ 7.
(1) Unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsvorschriften hat der Verfügungsberechtigte auf jeder Schlachtkörperhälfte die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.
(2) Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern sind mit dem Buchstaben „Z“ für die betreffende Handelsklasse zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20007190
Dokumentnummer
NOR40127448
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