§ 7 SCHIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 7

Für aufgenommene Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 haftet die Republik Österreich, wenn für deren Aufnahme die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde.

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