§ 7
Umlaufsgrenze für die Schiffspfandbriefe
Die Schiffspfandbriefbanken dürfen Schiffspfandbriefe nur insoweit ausgeben, als der Betrag der ausgegebenen Schiffspfandbriefe den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und der ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Schiffspfandbriefgläubiger bestimmten Rücklagen nicht übersteigt. Eigene Aktien der Schiffspfandbriefbank sind bei Berechnung der Umlaufsgrenze von dem Grundkapital abzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145044
alte Dokumentnummer
N9194312071I
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