§ 7 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 7

Umlaufsgrenze für die Schiffspfandbriefe

Die Schiffspfandbriefbanken dürfen Schiffspfandbriefe nur insoweit ausgeben, als der Betrag der ausgegebenen Schiffspfandbriefe den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und der ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Schiffspfandbriefgläubiger bestimmten Rücklagen nicht übersteigt. Eigene Aktien der Schiffspfandbriefbank sind bei Berechnung der Umlaufsgrenze von dem Grundkapital abzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145044

alte Dokumentnummer

N9194312071I

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