§ 7 Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Verpflichtungen des Herstellers

§ 7.

(1) Im Rahmen der nach Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie durchzuführenden Verfahren hat der Hersteller der Prüfstelle alle erforderlichen technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die alle einschlägigen Daten enthalten oder auf andere Weise darüber Aufschluß geben, auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, daß die Ausrüstung den Anforderungen entspricht.

(2) Die technischen Unterlagen sollen Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produktes verständlich machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der internationalen Instrumente ermöglichen. Sie sollten insbesondere umfassen

  1. 1. eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps,
  2. 2. Entwürfe, Angaben zur Fertigungsqualität, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.,
  3. 3. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produktes erforderlich sind,
  4. 4. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.,
  5. 5. Prüfberichte,
  6. 6. Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen,
  7. 7. Bescheinigungen für Vorrichtungen, die in das Gerät eingebaut wurden,
  8. 8. Bescheinigungen und Nachweise über die Verfahren zur Fertigung, Inspektion und Kontrolle des Gerätes.

Schlagworte

Fertigungsplan, Installationsanleitung, Bedienungsanleitung

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159713

alte Dokumentnummer

N9199959131L

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