§ 7  SchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Fahrpraxis

§ 7.

(1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (§ 4 Abs. 2 Z 4) beträgt

  1. 1. 24 Monate für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B;
  2. 2. jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf dem betroffenen Streckenabschnitt innerhalb der letzten zehn Jahre, davon mindestens jeweils drei Fahrten innerhalb der letzten drei Jahre für das Streckenzeugnis;
  3. 3. zwölf Monate für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse;
  4. 4. zwei Monate für das Schiffsführerpatent – 20 m;
  5. 5. ein Monat für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse.

(2) Beantragt die Bewerberin bzw. der Bewerber für ein Kapitänspatent eine Einschränkung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a auf Fahrgastschiffe und gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 3 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte.

(3) Die Fahrpraxis für das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A, das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und das Schiffsführerpatent – 20 m ist auf Wasserstraßen zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft liegt.

(4) Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug zu erbringen, das in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:

  1. 1. 20 m für Kapitänspatente und Streckenzeugnisse,
  2. 2. 15 m für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,
  3. 3. mehr als 10 m für das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse sowie für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B und ein Streckenzeugnis in Verbindung mit diesem Patent,
  4. 4. Abweichend von Z 3 gilt keine Mindestlänge, wenn die Fahrpraxis auf einem Fahrgastschiff mit weniger als 10 m erbracht wird und das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. d entsprechend eingeschränkt wird.

(5) Die Fahrpraxis ist als Besatzungsmitglied zu erbringen, das regelmäßig unter Aufsicht und Anleitung der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers als Rudergängerin bzw. Rudergänger oder Steuerfrau bzw. Steuermann am Führen eines Fahrzeugs teilnimmt (Mitglied einer Decksmannschaft).

(6) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist auf Wasserstraßen durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2010, zu führen.

(7) Die Behörde kann einer Bewerberin bzw. einem Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse vom Erfordernis des Lebensalters (§ 4 Abs. 2 Z 1) Nachsicht erteilen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber eine ausreichende Fahrpraxis nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008608

Dokumentnummer

NOR40156938

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