§ 7 Schankgefäßeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. Juli 1953, BGBl. Nr. 122, idF der Verordnungen BGBl. Nr. 139/1958 und BGBl. Nr. 296/1961 außer Kraft.

(2) Bis zum 30. Juni 1993 dürfen Schankgefäße, die den bisherigen Bestimmungen entsprechen, noch in den Handel gebracht werden.

(3) Schankgefäße, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung stehen und den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1999 weiterverwendet werden, sofern sie den bisherigen Bestimmungen entsprechen.

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