§ 7 Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens und Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1955

Siehe dazu auch: §§ 28 ff Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956.

§ 7.

Den Mitgliedern der Kurien gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Kurie der Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstpostengruppe I jeweils geltenden Bestimmungen.

Siehe dazu auch:

§§ 28 ff Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10005236

Dokumentnummer

NOR12058626

alte Dokumentnummer

N4195513362P

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