Meldepflichten
§ 7
(1) Sofern ein Lieferant Antragsteller ist, hat dieser nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 eine Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 einzuholen. Die Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter, vom Schulleiter, dem Leiter der Einrichtung oder von einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl und Schultage je Monat) notwendig.
(2) Der Antragsteller hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung vorzulegen.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen betreffend Schulmilcherzeugnisse innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
(4) Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
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