Interne Organisation von Finanzmarktteilnehmern
§ 7.
Finanzmarktteilnehmer haben in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union festzulegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu stehen haben. Diese sind von einem Leitungsorgan des jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu genehmigen, einzurichten, falls erforderlich zu adaptieren und laufend anzuwenden. Die Anwendung der Strategien, Kontrollen und Verfahren ist bei Finanzmarktteilnehmern, die Teil einer Gruppe im Sinne des § 2 Z 11 FM‑GwG sind, auf Einzel‑ und Gruppenebene sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20012831
Dokumentnummer
NOR40268365
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