§ 7 Saatgutgesetz 1937

Alte FassungIn Kraft seit 20.9.1953

§ 7.

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten – unbeschadet der Bestimmungen der Landespflanzenschutzgesetze über das Verbot der Verwendung von seidehältigen Sämereien – nicht für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die sich weder mit der Vermehrung von Samen zu Verkaufszwecken noch mit dem Samenhandel befassen, insofern sie lediglich Samen eigener Fechsung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Landwirte der eigenen oder der Nachbargemeinde abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129564

alte Dokumentnummer

N8193737724L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)