§ 7.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten – unbeschadet der Bestimmungen der Landespflanzenschutzgesetze über das Verbot der Verwendung von seidehältigen Sämereien – nicht für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die sich weder mit der Vermehrung von Samen zu Verkaufszwecken noch mit dem Samenhandel befassen, insofern sie lediglich Samen eigener Fechsung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Landwirte der eigenen oder der Nachbargemeinde abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010226
Dokumentnummer
NOR12129564
alte Dokumentnummer
N8193737724L
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