Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 7.
(1) Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Lage und die Größe jeder Vermehrungsfläche sowie über die Art und Menge des zur Vermehrung auf diesen Flächen verwendeten Saatgutes zu machen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1, die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes, die Anerkennungsnachweise, die Vermehrungsverträge, die Vermehrungserklärungen und die sich auf sie beziehenden Abrechnungsunterlagen sowie die sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für die Beihilfegewährung von Bedeutung sind, sind vom Beihilfeberechtigten sicher und geordnet sieben Jahre, beginnend mit dem Jahr des der Saatguternte folgenden Kalenderjahres, aufzubewahren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10008031
Dokumentnummer
NOR40090386
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