§ 7 Saatgutbeihilfenverordnung 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 7.

(1) Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Lage und die Größe jeder Vermehrungsfläche sowie über die Art und Menge des zur Vermehrung auf diesen Flächen verwendeten Saatgutes zu machen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1, die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes, die Anerkennungsnachweise, die Vermehrungsverträge, die Vermehrungserklärungen und die sich auf sie beziehenden Abrechnungsunterlagen sowie die sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für die Beihilfegewährung von Bedeutung sind, sind vom Beihilfeberechtigten sicher und geordnet sieben Jahre, beginnend mit dem Jahr des der Saatguternte folgenden Kalenderjahres, aufzubewahren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10008031

Dokumentnummer

NOR40090386

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