§ 7 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

2. Teil

Saatgutordnung 1. HAUPTSTÜCK Saatgutverkehr Inverkehrbringen

§ 7.

Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. es als
  1. a) Vorstufensaatgut,
  2. b) Basissaatgut,
  3. c) Zertifiziertes Saatgut,
  4. d) Zertifiziertes Saatgut erster Generation,
  5. e) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation

    anerkannt ist,

  1. 2. es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
  2. 3. es als
  1. a) Handelssaatgut,
  2. b) Versuchssaatgut,
  3. c) Saatgutmischung,
  4. d) Behelfssaatgut

    zugelassen ist,

  1. 4. eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,
  2. 5. es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
  3. 6. es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
  4. 7. es gemäß § 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 bis 3 eingeführt werden darf.

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