2. Teil
Saatgutordnung 1. HAUPTSTÜCK Saatgutverkehr Inverkehrbringen
§ 7.
Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. es als
- a) Vorstufensaatgut,
- b) Basissaatgut,
- c) Zertifiziertes Saatgut,
- d) Zertifiziertes Saatgut erster Generation,
- e) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
anerkannt ist,
- 2. es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
- 3. es als
- a) Handelssaatgut,
- b) Versuchssaatgut,
- c) Saatgutmischung,
- d) Behelfssaatgut
zugelassen ist,
- 4. eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,
- 5. es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
- 6. es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
- 7. es gemäß § 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 bis 3 eingeführt werden darf.
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