§ 7 RKSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Datenerfassungsprotokoll

§ 7

(1) Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO festzuhalten.

(Anm.: Abs. 2 bis 5 treten mit 1.1.2017 in Kraft)

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