Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 7.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.
(2) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10012892
Dokumentnummer
NOR40021104
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