zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Zu Abs. 3 siehe die V RGBl. Nr. 134/1903.
§. 7.
Der Revisor hat den Revisionsbericht dem Genossenschafts- (Vereins‑) Vorstande zu erstatten und die erfolgte Vornahme der Revision der durch §. 2, Absatz 2, bestimmten Behörde ungesäumt anzuzeigen.
Wurde der Revisor von einem Verbande bestellt, so erfolgt die Berichterstattung im Wege des Verbandsvorstandes, der den Bericht zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung dem Berichte beizufügen hat.
Über die Art der Abfassung der Revisionsberichte können allgemeine Weisungen im Verordnungswege erlassen werden.
Zu Abs. 3 siehe die V RGBl. Nr. 134/1903.
Schlagworte
Genossenschaftsvorstand, Vereinsvorstand
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10001715
Dokumentnummer
NOR12022970
alte Dokumentnummer
N2190322833S
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