§ 7 Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Zu Abs. 3 siehe die V RGBl. Nr. 134/1903.

§. 7.

Der Revisor hat den Revisionsbericht dem Genossenschafts- (Vereins‑) Vorstande zu erstatten und die erfolgte Vornahme der Revision der durch §. 2, Absatz 2, bestimmten Behörde ungesäumt anzuzeigen.

Wurde der Revisor von einem Verbande bestellt, so erfolgt die Berichterstattung im Wege des Verbandsvorstandes, der den Bericht zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung dem Berichte beizufügen hat.

Über die Art der Abfassung der Revisionsberichte können allgemeine Weisungen im Verordnungswege erlassen werden.

Zu Abs. 3 siehe die V RGBl. Nr. 134/1903.

Schlagworte

Genossenschaftsvorstand, Vereinsvorstand

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10001715

Dokumentnummer

NOR12022970

alte Dokumentnummer

N2190322833S

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