§ 7.
(1) § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des BGBl. II Nr. 415/2004 sind auf Ausschreibungen von Einzelverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen.
(2) Am 31. Oktober 2004 bestehende und der Reihungskriterien-Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 487/2002 entsprechende Reihungsrichtlinien sind abweichend von Abs. 1 weiterhin, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2005, anzuwenden, wenn zwischen den Gesamtvertragsparteien (§ 341 Abs. 1 ASVG) nichts anderes vereinbart wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 415/2004
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20002371
Dokumentnummer
NOR40058510
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)