§ 7 Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1989

Prüfungsgebiete der Reife- und Befähigungsprüfung, in denen mündliche

Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang

§ 7.

(1) Die mündliche Prüfung hat vier mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

  1. 1. eine Teilprüfung in Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie),
  2. 2. eine Teilprüfung in Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung),
  3. 3. eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
  1. a) Religion,
  2. b) Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),
  3. c) lebende Fremdsprache (Englisch),
  4. d) Geschichte und Sozialkunde,
  5. e) Geographie und Wirtschaftskunde oder
  6. f) Mathematik,
  1. 4. eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
  1. a) Physik,
  2. b) Biologie und Umweltkunde,
  3. c) Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon),
  4. d) Bildnerische Erziehung,
  5. e) Werkerziehung oder
  6. f) Leibeserziehung.

(2) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie), Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung), Religion, Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur), lebende Fremdsprache (Englisch), Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Mathematik je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet Religion hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen. Im Prüfungsgebiet Physik sowie Biologie und Umweltkunde hat die erste Aufgabe auch ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem mit einzuschließen. In den Prüfungsgebieten Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung sowie Leibeserziehung muß die erste Aufgabe auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt haben. Die Prüfungskandidaten haben in Religion, Physik, Biologie und Umweltkunde, Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung sowie Leibeserziehung die erste Aufgabe, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, zu bearbeiten und eine von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen. In Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung haben die Prüfungskandidaten Arbeiten, die sie in den letzten Klassen angefertigt haben, vorzulegen.

(3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung.

(4) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangegangenen Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.

(5) Von den Prüfungsgebieten Gitarre, Flöte, Akkordeon, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung dürfen nur jene Prüfungsgebiete gewählt werden, die vom Prüfungskandidaten in der

5. Klasse als Pflichtgegenstand besucht wurden.

(6) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:

  1. 1. Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,
  2. 2. eine allfällige mündliche Jahresprüfung.

Schlagworte

Reifeprüfung, Horterziehung, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009685

Dokumentnummer

NOR12122799

alte Dokumentnummer

N7198916150J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)