Prüfungsgebiete der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang
§ 7.
(1) Die mündliche Prüfung hat drei mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
- 1. eine Teilprüfung in Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie),
- 2. eine Teilprüfung in Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung),
- 3. eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
- a) Religion,
- b) Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),
- c) lebende Fremdsprache (Englisch),
- d) Geschichte und Sozialkunde,
- e) Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte),
- f) Bildnerische Erziehung,
- g) Werkerziehung,
- h) Slowenisch,
- i) Kroatisch oder
- j) Ungarisch.
(2) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie), Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung), Religion, Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur), lebende Fremdsprache (Englisch), Geschichte und Sozialkunde, Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. In Religion hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen. In den Prüfungsgebieten Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung sowie Werkerziehung sind dem Prüfungskandidaten je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen. Die Prüfungskandidaten haben in Religion, Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung sowie Werkerziehung die erste Aufgabe zu bearbeiten und eine von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen. In Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung haben die Prüfungskandidaten Arbeiten, die sie in den letzten Klassen angefertigt haben, vorzulegen.
(3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung.
(4) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt weden, die entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangegangenen Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(5) Das Prüfungsgebiet Slowenisch oder Kroatisch oder Ungarisch darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen Klassen den Freigegenstand Slowenisch oder Kroatisch oder Ungarisch besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangegangenen Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Freigegenstand jedenfalls besucht haben.
(6) Von den Prüfungsgebieten Gitarre, Flöte, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung dürfen nur jene Prüfungsgebiete gewählt werden, die vom Prüfungskandidaten in der 5. Klasse als Pflichtgegenstand besucht wurden.
(7) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:
- 1. Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,
- 2. eine allfällige mündliche Jahresprüfung.
Schlagworte
Reifeprüfung, Kindergartenerziehung, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10009668
Dokumentnummer
NOR12122424
alte Dokumentnummer
N7198816898J
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