§ 7 Rebenverkehrsgesetz 1996

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1996

Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und

Zertifiziertem Vermehrungsgut

§ 7

(1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,
  2. 2. es dient zur Anlage von Vorstufenanlagen und
  3. 3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Vorstufenvermehrungsgut festzulegen hat.

(2) Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,
  2. 2. es dient zur Anlage von Basisanlagen und
  3. 3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Basisvermehrungsgut festzulegen hat.

(3) Zertifiziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. es wurde unmittelbar aus Vorstufen- oder Basisanlagen gewonnen,
  2. 2. es ist bestimmt zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient,
  3. 3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Zertifiziertes Vermehrungsgut festzulegen hat.

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