Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und
Zertifiziertem Vermehrungsgut
§ 7
(1) Vorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1. es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,
- 2. es dient zur Anlage von Vorstufenanlagen und
- 3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Vorstufenvermehrungsgut festzulegen hat.
(2) Basisvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1. es wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Rebsorte aus Ausgangspflanzen oder aus Vorstufenanlagen gewonnen,
- 2. es dient zur Anlage von Basisanlagen und
- 3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Basisvermehrungsgut festzulegen hat.
(3) Zertifiziertes Vermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1. es wurde unmittelbar aus Vorstufen- oder Basisanlagen gewonnen,
- 2. es ist bestimmt zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das zur Traubenerzeugung dient,
- 3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Zertifiziertes Vermehrungsgut festzulegen hat.
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